RS OGH 2024/8/20 10Ob66/06p; 6Ob129/06h; 5Ob203/12g; 18OCg2/24d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Rechtssatz

Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der betreffenden Person handelt es sich um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Diesem innerkirchlichen Bereich muss auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden. Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe.

Entscheidungstexte

  • RS0121678">10 Ob 66/06p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 Ob 66/06p
    Beisatz: Aber auch die im vorliegenden Fall von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion würde einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten. (T1); Veröff: SZ 2007/9
  • 6 Ob 129/06h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 129/06h
    Beisatz: Hier: Selbe Parteien wie im Verfahren 10 Ob 66/06p). (T2)
  • RS0121678">5 Ob 203/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
    Auch; Veröff: SZ 2013/56
  • RS0121678">18 OCg 2/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.08.2024 18 OCg 2/24d
    Beisatz: Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121678

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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