Norm
JN §1 BIaRechtssatz
Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der betreffenden Person handelt es sich um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Diesem innerkirchlichen Bereich muss auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden. Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121678Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015