RS OGH 2018/7/4 7Ob242/06y, 7Ob114/18t

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Rechtssatz

§ 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. Im Hinblick darauf, dass § 5 VersVG eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer darstellt, muss die Beurteilung, ob die Abweichung der Versicherungspolizze vom Versicherungsantrag für den Versicherungsnehmer vorteilhaft oder nachteilig ist, subjektiv erfolgen.Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, VersVG eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer darstellt, muss die Beurteilung, ob die Abweichung der Versicherungspolizze vom Versicherungsantrag für den Versicherungsnehmer vorteilhaft oder nachteilig ist, subjektiv erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121820

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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