Norm
KHVG §5 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach § 37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt
2.2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, § 5 Abs 1 StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121823Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009