RS OGH 2007/1/31 7Ob298/06h, 7Ob158/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Norm

KHVG §5 Abs1 Z5
AKHB 2001 Art9 Pkt2.2
KHVG §7 Abs1

Rechtssatz

Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach § 37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt

2.2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, § 5 Abs 1 StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 298/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 298/06h
  • 7 Ob 158/08y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 158/08y
    Auch; Beisatz: Auch wenn ein L17-Führerscheinbesitzer während der Probezeit nach § 19 Abs 9 in Verbindung mit § 4 Abs7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken darf, wenn der Alkoholgehalt seines Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, müssen zusätzlich zu einer unter 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung eines Lenkers mit Probeführerschein weitere Umstände vorliegen, nach denen im Zusammenhalt mit der Alkoholisierung eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121823

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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