RS OGH 2007/1/31 8ObA107/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §7
ArbVG §91 Abs1
ArbVG §177 Abs3
EG Amsterdam Art249
EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art4
EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art11

Rechtssatz

Der Inhalt der „koordinierenden" Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Art 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C-440/00) auch für Österreich verbindlich dahin ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmer- vertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des § 177 Abs 3 ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden.Der Inhalt der „koordinierenden" Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Artikel 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C-440/00) auch für Österreich verbindlich dahin ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmer- vertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des Paragraph 177, Absatz 3, ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach Paragraph 177, Absatz 3, ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121875

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten