RS OGH 2007/1/31 8ObA107/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §7
ArbVG §91 Abs1
ArbVG §177 Abs3
EG Amsterdam Art249
EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art4
EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art11

Rechtssatz

Der Inhalt der „koordinierenden" Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Art 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C-440/00) auch für Österreich verbindlich dahin ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmer- vertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des § 177 Abs 3 ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121875

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten