RS OGH 2007/1/31 3Ob228/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Norm

EO §54c
EO §54e
  1. EO § 54c heute
  2. EO § 54c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54c gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 54e heute
  2. EO § 54e gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  3. EO § 54e gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach § 54e EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach Paragraph 54 c, Absatz eins, EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 54 e, EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach Paragraph 54 e, EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0121801">3 Ob 228/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 228/06k
    Beisatz: Die zu Recht geltend gemachte mangelnde Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Exekutionstitel bewirkt nur, dass das Exekutionsgericht nicht mehr bloß aufgrund der Antragsbehauptungen, sondern, wie es im regulären Verfahren bereits bei der Bewilligung der Fall gewesen wäre, auch anhand des Exekutionstitels die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu überprüfen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121801

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0030OB00228_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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