Norm
EO §54cRechtssatz
Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach § 54e EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach Paragraph 54 c, Absatz eins, EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 54 e, EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach Paragraph 54 e, EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121801Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0030OB00228_06K0000_001