Norm
AußStrG 2005 §141Rechtssatz
§ 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden und steht einer Akteneinsicht der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Amtshilfe nicht entgegen.Paragraph 141, AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden und steht einer Akteneinsicht der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Amtshilfe nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121744Im RIS seit
03.03.2007Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016