Norm
AußStrG 2005 §43Rechtssatz
Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht. Wird nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses ein Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt, ist eine Zurücknahme des Ehescheidungsantrags nicht mehr möglich.Auch nach Paragraph 94, Absatz 3, AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht. Wird nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses ein Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt, ist eine Zurücknahme des Ehescheidungsantrags nicht mehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121724Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009