RS OGH 2025/6/25 5Ob291/06i; 5Ob292/06m; 5Ob38/11s; 5Ob87/25t

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

GBG §93
GBG §128

Rechtssatz

Bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für eine Folgegesuch ist, welches auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, ist die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abweislich entschieden wird (in diesem Sinn bereits 5 Ob 216/03f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121902

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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