RS OGH 2007/2/13 4Ob243/06y, 4Ob13/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Norm

AMG §53
EG Amsterdam Art28, EGV Maastricht Art30

Rechtssatz

Ein nationales Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die im betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, steht dem Gemeinschaftsrecht entgegen, soweit dieses Werbeverbot nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 243/06y
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 243/06y
  • 4 Ob 13/12h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 13/12h
    Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach § 5 AWEG vorliegt (§ 7 Abs 1 Z 2 AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG fällt. (T1); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T2)

Schlagworte

rezeptfrei, Warenverkehrsfreiheit, Maßnahme gleicher Wirkung, Parallelimport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121931

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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