RS OGH 2024/10/22 4Ob248/06h; 6Ob96/10a; 7Ob149/17p; 8Ob101/17m; 8Ob117/17i; 4Ob152/24t

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Rechtssatz

Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnrecht, habitatio, Servitut, Nichtgebrauch, Nichtbenützung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121871

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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