Norm
SMG §35 Abs1 ARechtssatz
Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.Ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (Paragraph 37, SMG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121807Im RIS seit
13.02.2007Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026