Norm
KSchG §1Rechtssatz
Ein Gesellschafter einer GesmbH, der nicht auch Geschäftsführer ist, ist jedenfalls als Verbraucher zu qualifizieren. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer qualifiziert werden könnte, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Prokura reicht hiefür keinesfalls aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121987Im RIS seit
16.03.2007Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016