RS OGH 2007/2/14 7Ob266/06b, 4Ob232/12i, 6Ob43/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2007
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Norm

KSchG §1

Rechtssatz

Ein Gesellschafter einer GesmbH, der nicht auch Geschäftsführer ist, ist jedenfalls als Verbraucher zu qualifizieren. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer qualifiziert werden könnte, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Prokura reicht hiefür keinesfalls aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 266/06b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
    Veröff: SZ 2007/26
  • 4 Ob 232/12i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
    Auch; Veröff: SZ 2013/30
  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher? bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T1)
    Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T2); Veröff: SZ 2013/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121987

Im RIS seit

16.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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