RS OGH 2018/10/10 15Os20/06i, 14Os81/09g, 15Os78/16h, 13Os105/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

VerbotsG §3g
StGB §65 Abs1
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
  1. StGB § 65 heute
  2. StGB § 65 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Von § 3g VerbotsG wird jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch auf österreichischem Staatsgebiet entfaltet. Dem Erfordernis eines so verstandenen Inlandsbezuges kommt aber der logische Vorrang vor der Anwendung der Regeln der §§ 62 ff StGB zu, sodass sein Fehlen selbst für den Fall des Bestehens einer das in Rede stehende Verhalten erfassenden identischen Norm nach den Gesetzen des Tatortes (§ 65 Abs 1 StGB) die Strafbarkeit nach dem Verbotsgesetz im Inland ausschließen würde.Von Paragraph 3 g, VerbotsG wird jedes nicht unter die Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch auf österreichischem Staatsgebiet entfaltet. Dem Erfordernis eines so verstandenen Inlandsbezuges kommt aber der logische Vorrang vor der Anwendung der Regeln der Paragraphen 62, ff StGB zu, sodass sein Fehlen selbst für den Fall des Bestehens einer das in Rede stehende Verhalten erfassenden identischen Norm nach den Gesetzen des Tatortes (Paragraph 65, Absatz eins, StGB) die Strafbarkeit nach dem Verbotsgesetz im Inland ausschließen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121835

Im RIS seit

17.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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