Norm
EO idF EONov 2005 §2 Abs2Rechtssatz
Ein Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) ist in Österreich unter der Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (Exekutionsgericht iSd § 3 Abs 1 EO) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Ausfertigung der Bestätigung als EuVT, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, übermittelt, wie ein inländischer Titel ohne ein davor geschaltetes Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121998Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0030OB00253_06M0000_001