RS OGH 2007/2/22 3Ob248/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Norm

ABGB §1297

Rechtssatz

Die Verwahrung der Bankomatkarte in der Geldbörse im durch Reißverschluss verschlossenen, am Rücken getragenen Rucksack begründet im Allgemeinen, d.h. ohne Hinzutreten weiterer gefahrenträchtigter Momente keinen Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers und berechtigt den Kartenaussteller daher nicht, den Karten-/Kontoinhaber mit dem infolge Verlusts der Bankomatkarte missbräuchlich erlangten Bargeldbezug zu belasten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 248/06a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 248/06a
    Beisatz: Es bildete eine Überspannung der den Karteninhaber treffenden Sorgfaltspflichten, würde man bei der inzwischen alltäglichen und auch von den Kreditinstituten zwecks Rationalisierung (und Ersparung eigener Kosten) geförderten und geforderten Bargeldbehebungen bei Bankomaten verlangen, stets ohne konkreten Anlass besondere Aufmerksamkeit auf allfällige Ausspähversuche zu richten und etwa Tastenfelder des Bankomaten, die im Allgemeinen recht leicht einsehbar angebracht sind, mit der zweiten Hand oder durch besondere Körperhaltung (Verrenkung ?) vor seitlicher Einsicht zu schützen. (T1); Veröff: SZ 2007/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121806

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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