RS OGH 2007/2/22 8Ob92/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Norm

ABGB §1395
ABGB §1396
RAO §19 Abs1

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 RAO ist dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 92/06x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 92/06x
    Beisatz: Hier: Aufrechnung des Honoraranspruches des beklagten Rechtsanwaltes gegen den Ausfolgungsanspruch des Mandanten, welchen dieser zu einem Zeitpunkt, als der Bevollmächtigungsvertrag bereits begründet war, an die klagende Zessionarin abgetreten hatte. (T1; Beisatz: Hier allerdings Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis vereinbart, was letztlich der späteren Aufrechnung durch den Rechtsanwalt nach § 19 Abs 1 RAO entgegen stand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121864

Dokumentnummer

JJR_20070222_OGH0002_0080OB00092_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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