RS OGH 2007/2/22 8Ob92/06x

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Rechtssatz

§ 19 Abs 1 RAO ist dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist.Paragraph 19, Absatz eins, RAO ist dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0121864">8 Ob 92/06x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 92/06x
    Beisatz: Hier: Aufrechnung des Honoraranspruches des beklagten Rechtsanwaltes gegen den Ausfolgungsanspruch des Mandanten, welchen dieser zu einem Zeitpunkt, als der Bevollmächtigungsvertrag bereits begründet war, an die klagende Zessionarin abgetreten hatte. (T1; Beisatz: Hier allerdings Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis vereinbart, was letztlich der späteren Aufrechnung durch den Rechtsanwalt nach § 19 Abs 1 RAO entgegen stand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121864

Dokumentnummer

JJR_20070222_OGH0002_0080OB00092_06X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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