RS OGH 2018/11/21 7Ob33/07i, 7Ob196/17z

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Veröffentlicht am 08.03.2007
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Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht auf Inhaber (Überbringer) lautender Versicherungsschein - außerhalb des Anwendungsbereiches des §5 VersVG - eine bloße Beweisurkunde darstellt. Es spricht zwar die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt. Ob es einer Partei gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen, also die Unrichtigkeit einer Angabe im Versicherungsschein unter Beweis zu stellen, ist eine Tatfrage beziehungsweise Beweisfrage und daher nicht revisibel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121870

Im RIS seit

07.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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