RS OGH 2007/3/8 7Ob33/07i, 7Ob196/17z

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Veröffentlicht am 08.03.2007
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Norm

VersVG §3

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht auf Inhaber (Überbringer) lautender Versicherungsschein - außerhalb des Anwendungsbereiches des §5 VersVG - eine bloße Beweisurkunde darstellt. Es spricht zwar die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt. Ob es einer Partei gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen, also die Unrichtigkeit einer Angabe im Versicherungsschein unter Beweis zu stellen, ist eine Tatfrage beziehungsweise Beweisfrage und daher nicht revisibel.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/07i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 33/07i
    Beisatz: Hier: Die Angabe betreffend des Stornodatums in der „Stornopolizze" entspricht nicht der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung. (T1)
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121870

Im RIS seit

07.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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