RS OGH 2007/3/13 40R38/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 Abs1 FI
EO §35 Ab

Rechtssatz

Durch Mietzinsvorschreibung trotz bereits wirksamer Aufkündigung und eingebrachtem Exekutionsantrag wird neues Mietverhältnis nicht begründet. Die mit der Räumung säumige Mieterin musste selbst davon ausgehen, Benützungsentgelt zahlen zu müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hauptmietzinsvorschreibung, Mietvertragsabschluss, Verwendungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000109

Dokumentnummer

JJR_20070313_LG00003_04000R00038_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten