Norm
UGB §283Rechtssatz
§ 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.Paragraph 283, Absatz eins, UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121846Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009