Norm
JN §120Rechtssatz
§ 120 Abs 4 JN ist analog auf nachträgliche Änderungen der für die Zuständigkeitsanknüpfung maßgebenden Sachverhalte in den in § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 JN (§ 120 Abs 5a JN) bezeichneten Angelegenheiten anzuwenden.Paragraph 120, Absatz 4, JN ist analog auf nachträgliche Änderungen der für die Zuständigkeitsanknüpfung maßgebenden Sachverhalte in den in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 JN (Paragraph 120, Absatz 5 a, JN) bezeichneten Angelegenheiten anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121901Im RIS seit
15.04.2007Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013