RS OGH 2007/3/16 6Ob28/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §91 C6
EheG §75
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen.

Entscheidungstexte

  • RS0121815">6 Ob 28/07x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x
    Beisatz: Sittenwidrig ist ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächtet und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgibt. (T1); Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T2); Veröff: SZ 2007/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121815

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten