RS OGH 2007/3/16 6Ob48/07p, 7Ob47/13g

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 48/07p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 48/07p
    Beisatz: Hier: Im Berufungsverfahern lagen nicht nur das medizinische Sachverständigengutachten, sondern auch die - insoweit von der Klägerin gar nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes zu Art, Dauer und Intensität der Schmerzen vor, sodass die Einschätzung der Höhe des Schmerzengeldbegehrens keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereitete. (T1)
  • 7 Ob 47/13g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 47/13g
    Beisatz: Hier: Einschätzung des Invaliditätsgrads und damit der Höhe des Klagebegehrens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122016

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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