RS OGH 2013/5/23 6Ob48/07p, 7Ob47/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen.Ratio des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0122016">6 Ob 48/07p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 48/07p
    Beisatz: Hier: Im Berufungsverfahern lagen nicht nur das medizinische Sachverständigengutachten, sondern auch die - insoweit von der Klägerin gar nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes zu Art, Dauer und Intensität der Schmerzen vor, sodass die Einschätzung der Höhe des Schmerzengeldbegehrens keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereitete. (T1)
  • RS0122016">7 Ob 47/13g
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 47/13g
    Beisatz: Hier: Einschätzung des Invaliditätsgrads und damit der Höhe des Klagebegehrens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122016

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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