RS OGH 2007/3/16 6Ob44/07z, 10Ob49/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
FamLAG §12a
EStG 1988 §33 Abs1
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb

Rechtssatz

Hinter den in § 33 Abs 1 EStG seit 1. 1. 2005 enthaltenen Formeln stehen nach wie vor Grenzsteuersätze, die sich lediglich in anderer mathematischer Form (Bruchrechnung) und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 44/07z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 44/07z
    Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T1); Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1. 1. 2005 anwenden. (T2); Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000EUR 50%. (T3)
  • 10 Ob 49/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
    Auch; Vgl Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121799

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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