RS OGH 2017/2/28 4Ob9/07p, 4Ob172/13t, 9Ob2/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ABGB §1438 Af
RAO §19 Abs1
RAO §19 Abs3
ZPO §391 Abs3 C
  1. RAO § 19 heute
  2. RAO § 19 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 19 heute
  2. RAO § 19 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht §19 Abs 3 RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg.Sobald der Rechtsanwalt für seinen Mandanten von einem Dritten entgegengenommene Geldbeträge nach Bestreitung seiner Forderung aus dem Mandatsverhältnis gerichtlich hinterlegte, steht §19 Absatz 3, RAO einer prozessualen Aufrechnungseinrede des Rechtsanwalts im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausfolgung jener Beträge nicht (mehr) im Weg.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kompensation, compensando, Aufrechnungsverbot, Kompensationsverbot, Hinterlegungsgebot, Gerichtserlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121917

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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