Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Eine Klausel, mit denen ein Kreditnehmer der Bank grundbücherliche Rechte einräumt und deren Anwendungsbereich nur erkennen kann, wenn er über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach §469 ABGB und des Belastungs-und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügt, widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Eine Klausel, mit denen ein Kreditnehmer der Bank grundbücherliche Rechte einräumt und deren Anwendungsbereich nur erkennen kann, wenn er über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach §469 ABGB und des Belastungs-und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügt, widerspricht dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121948Im RIS seit
20.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025