RS OGH 2011/5/11 4Ob221/06p; 4Ob227/06w; 2Ob1/09z; 7Ob173/10g

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Rechtssatz

Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121960

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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