Norm
KSchG §28Rechtssatz
Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121960Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024