Norm
KSchG §28aRechtssatz
Ob eine bestimmte Gesetzesverletzung die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen kann oder nur Individualinteressen von Verbrauchern berührt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121962Im RIS seit
20.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025