Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Eine Klausel, die die Bank ermächtigt, dem Kreditnehmer das Benutzungsrecht am Kaufgegenstand wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jeglicher Art zu entziehen und die Sicherstellung auf „jede ihr geeignete Art und Weise" vorzunehmen, ist gröblich benachteiligend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121950Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_009