RS OGH 2007/3/20 4Ob227/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z3
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beisatz: Klausel 8.2 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38

Schlagworte

Transparenzgebot, Leistungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122041

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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