RS OGH 2007/3/20 4Ob47/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ECG §22 Abs1
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Ob eine Maßnahme zum Schutz eines Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/07a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 47/07a
    Beisatz: Hier: Werbeverbot zum Schutz vor irreführenden „Gesundheitsangaben" bei Nahrungsergänzungsmitteln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121910

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00047_07A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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