Norm
ECG §22 Abs1Rechtssatz
Ob eine Maßnahme zum Schutz eines Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121910Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00047_07A0000_002