RS OGH 2024/3/6 10Ob79/06z; 1Ob47/07d; 8Ob128/07t; 5Ob104/09v; 3Ob60/13i; 1Ob157/14s; 5Ob46/14x (5Ob

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

AußStrG 2005 §21

Rechtssatz

Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen.Für die Wiedereinsetzung gilt zwar die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO, nicht jedoch die allgemeine Regel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verweigerung der Wiedereinsetzung ein Revisionsrekurs unzulässig ist. Bei derartigen bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht (mehr) ausgeschlossen sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121841

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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