Norm
WAG §12 Abs3Rechtssatz
Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 12 Abs 3 WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121958Im RIS seit
20.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025