RS OGH 2007/3/20 4Ob221/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 12 Abs 3 WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.

Entscheidungstexte

  • RS0121958">4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 33) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121958

Im RIS seit

20.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten