RS OGH 2007/3/20 7Rs33/07k, 7Rs154/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ASGG §77 Abs1 Z2 lita
Abs2

Rechtssatz

Wenn ein Versicherter mit seinem Klagsanspruch zur Gänze durchdringt, hat er einen vollen Kostenersatzanspruch; dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach, wenn das Begehren eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, im Sinne des § 77 Abs.2 ASGG beschränkt. Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des Ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Abs.2 zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen, und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Z 2 lit a des Abs.1 des § 77 ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501, vgl dazu auch OLG Wien vom 27.5.2004, 10 Rs 77/04y und OLG Linz vom 4.2.2003, 12 Rs 14/03w, ggteilig: OLG Graz 8 Rs 211/97d).

Entscheidungstexte

  • 7 Rs 33/07k
    Entscheidungstext OLG Wien 20.03.2007 7 Rs 33/07k
  • 7 Rs 154/08f
    Entscheidungstext OLG Wien 13.11.2008 7 Rs 154/08f
    Beisatz: Dem Versicherten steht damit voller Kostenersatz auch dann zu, wenn die begehrte wiederkehrende Leistung nicht für den gesamten ursprünglich begehrten Zeitraum, sondern lediglich für einen - später beginnenden - Teilzeitraum zugesprochen werden kann, wobei es unerheblich ist, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000390

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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