Norm
ASGG §77 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Wenn ein Versicherter mit seinem Klagsanspruch zur Gänze durchdringt, hat er einen vollen Kostenersatzanspruch; dieser Anspruch ist jedoch der Höhe nach, wenn das Begehren eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, im Sinne des § 77 Abs.2 ASGG beschränkt. Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des Ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Abs.2 zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen, und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Z 2 lit a des Abs.1 des § 77 ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501, vgl dazu auch OLG Wien vom 27.5.2004, 10 Rs 77/04y und OLG Linz vom 4.2.2003, 12 Rs 14/03w, ggteilig: OLG Graz 8 Rs 211/97d).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000390Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009