Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Maga. Smutny und Maga. Zacek (Senat gemäß § ha Abs.2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** T*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Gerhard Zöllner, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Kostenrekurs der beklagten Partei [Streitwert im Kostenpunkt EUR 667,01] gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.10.2006, 31 Cgs 22/06m, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Maga. Smutny und Maga. Zacek (Senat gemäß Paragraph ha Absatz , ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** T*****, ***** Wien, *****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Gerhard Zöllner, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Kostenrekurs der beklagten Partei [Streitwert im Kostenpunkt EUR 667,01] gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.10.2006, 31 Cgs 22/06m, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 133,63 (darin enthalten EUR 22,27 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 14.1.2005 beim Erstgericht eingebrachten Klage erhob die Klägerin ihr Begehren nach Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.7.2004, die ihr mit rechtskräftigem Urteil (außer im hier bekämpften Kostenpunkt) vom 3.10.2006 ab 1.1.2006 bis 31.1.2008 dem Grunde nach zuerkannt worden ist, während das Mehrbegehren der Pensionszuerkennung ab 1.7.2004 bis 31.12.2005 abgewiesen worden ist.
An Kosten wurden der Klägerin EUR 1.457,38, darin enthalten EUR 240,90 USt und EUR 12.-- an Barauslagen zuerkannt und die Kostenentscheidung auf § 77 Abs.2 ASGG gestützt.An Kosten wurden der Klägerin EUR 1.457,38, darin enthalten EUR 240,90 USt und EUR 12.-- an Barauslagen zuerkannt und die Kostenentscheidung auf Paragraph 77, Absatz , ASGG gestützt.
Mit ihrem fristgerechten Kostenrekurs (ON 51) bekämpft die beklagte Partei den Kostenzuspruch im Umfang von EUR 667,01 mit dem Begehren, Kosten nur im Umfang von EUR 790,37 zuzuerkennen, weil die Leistungen vom 12.1.2005 (Klage), 31.3.2005 (Schriftsatz ON 6) und 13.9.2005 (Schriftsatz ON 13) als vor dem Pensionszuerkennungszeitpunkt liegend, nicht zu honorieren gewesen seien.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs kostenpflichtig nicht Folge zu geben (ON 53).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 77 Abs.1 Z 2 lit a ASGG hat in einer Rechtstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten - vorbehaltlich des Abs.2 - nach dem Wert des Ersiegten. Hat die Rechtsstreitigkeit jedoch eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist - auch wenn er nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen (Abs.2). Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des Ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Abs.2 zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist eben bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Z 2 lit a des Abs.1 des § 77 ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501) . Das Vorliegen einer wiederkehrenden Leistung ist hier wohl unstrittig vorliegend.Gemäß Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, Litera a, ASGG hat in einer Rechtstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten - vorbehaltlich des Absatz , - nach dem Wert des Ersiegten. Hat die Rechtsstreitigkeit jedoch eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist - auch wenn er nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen (Absatz ,). Dringt er mit seinem Anspruch nur zum Teil durch, hat er ebenfalls einen Anspruch nach dem Wert des Ersiegten und, wenn die Voraussetzungen des Absatz , zutreffen, auf der dort genannten Berechnungsbasis. Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, so ist eben bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von EUR 3.600,-- auszugehen. Die Kosten sind daher auf der Basis eines Streitwerts von EUR 3.600,-- zu berechnen und zwar unabhängig vom Wert des Ersiegten; insoweit ist hier die Ziffer 2, Litera a, des Absatz , des Paragraph 77, ASGG nicht anzuwenden. Diese Berechnung gilt daher sowohl für den Fall, dass der Kläger zur Gänze oder auch nur teilweise obsiegt (Kuderna, ASGG², 500 und 501) . Das Vorliegen einer wiederkehrenden Leistung ist hier wohl unstrittig vorliegend.
Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolges bzw. auch eine Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt unter Berücksichtigung des Abs.2. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. (vgl. RIS Justiz RL0000041). Damit war aber das gesamte Verfahren ab Klagseinbringung zur Durchsetzung des verfolgten Rechtsanspruches grundsätzlich notwendig, insbesondere ist schon allein die Klage im Rahmen der sukzessiven Kompetenz jedenfalls erforderlich und im Ergebnis auch für das Obsiegen (wenn auch nur in einem Teilzeitraum) zielführend. Die Tatsache der aufgetragenen Schriftsätze wurde hier von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht bezweifelt. Insbesondere betraf der Schriftsatz ON 6 die Darstellung des Berufsverlaufes und der Einstufung der Klägerin (im angefochtenen Urteil letztlich weiterhin von Bedeutung), diese Problematik war auch Inhalt, wenn auch noch in wesentlich bedeutenderem Umfang, in der Darstellung der Tätigkeitsbereiche als Gruppenleiter-Stellvertreter und selbstständigen Sachbearbeiter bei der Sozialversicherung, dies zusätzlich unter dem Blickwinkel der Fusionierung der Sozialversicherungsanstalten (Angestellte und Arbeiter).Die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolges bzw. auch eine Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt unter Berücksichtigung des Absatz , Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. vergleiche RIS Justiz RL0000041). Damit war aber das gesamte Verfahren ab Klagseinbringung zur Durchsetzung des verfolgten Rechtsanspruches grundsätzlich notwendig, insbesondere ist schon allein die Klage im Rahmen der sukzessiven Kompetenz jedenfalls erforderlich und im Ergebnis auch für das Obsiegen (wenn auch nur in einem Teilzeitraum) zielführend. Die Tatsache der aufgetragenen Schriftsätze wurde hier von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht bezweifelt. Insbesondere betraf der Schriftsatz ON 6 die Darstellung des Berufsverlaufes und der Einstufung der Klägerin (im angefochtenen Urteil letztlich weiterhin von Bedeutung), diese Problematik war auch Inhalt, wenn auch noch in wesentlich bedeutenderem Umfang, in der Darstellung der Tätigkeitsbereiche als Gruppenleiter-Stellvertreter und selbstständigen Sachbearbeiter bei der Sozialversicherung, dies zusätzlich unter dem Blickwinkel der Fusionierung der Sozialversicherungsanstalten (Angestellte und Arbeiter).
§ 77 Abs 1 Z 2 ASGG stellt im übrigen auch nicht auf die Vermeidbarkeit der Prozessführung ab, sondern erklärt alle durch die Prozessführung verursachten Kosten prinzipiell für ersatzfähig, sofern sie sich als zweckentsprechende Verfahrenskosten darstellen, dies wird von der Rekurswerberin im übrigen auch gar nicht in Zweifel gezogen.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG stellt im übrigen auch nicht auf die Vermeidbarkeit der Prozessführung ab, sondern erklärt alle durch die Prozessführung verursachten Kosten prinzipiell für ersatzfähig, sofern sie sich als zweckentsprechende Verfahrenskosten darstellen, dies wird von der Rekurswerberin im übrigen auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des OLG Graz (siehe dg 8 Rs 2l1/97d), wonach eine Stichtagsverlegung nicht zu einem teilweisen Obsiegen des Versicherten, sondern zu einer (vollständigen) Klagsabweisung für den davor liegenden Zeitraum führe, sodass ein Kostenersatz erst für Prozesshandlungen gebühre, die dem (neuen) Stichtag nachfolgen (SVS1g 41.828, 44.688), ist durch die ratio legis des § 77 ASGG nicht gedeckt. Dies gilt in gleicher Weise für frühere Entscheidungen des OLG Wien, Aufwendungen für Verfahrenskosten seien (grundsätzlich) dann nicht als notwendig zu bezeichnen, wenn es in einem laufenden Verfahren nur deshalb zu einer teilweisen Klagsstattgebung komme, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe (SVS1g 47.660). Auch die - vermittelnde - Entscheidung des OLG Wien vom 29.10.1993, 34 Rs 52/93 (SVS1g 41.818), wonach vor „Fälligkeit" des Anspruches aufgewendete Kosten im Einzelfall dann ersatzfähig seien, wenn sie einen entsprechenden Verfahrensaufwand bei späterer Klagseinbringung erspart hätten, wird der vom Gesetzgeber gewollten einfachen Kostenregelung (in den dargestellten Ausprägungen) nicht gerecht. Diesbezüglich wurde schon in der Entscheidung des OLG Wien vom 27.5.2004, 10 Rs 77/04y, eine andere Position bezogen. Insoweit sich die Rekurswerberin auf die Entscheidung 9 Rs 38/05 g des OLG Wien vom 1.9.2005 als jüngere Entscheidung beruft, übersieht sie jedoch, dass - soweit beurteilbar - in diesem speziellen Einzelfall bereits ein dritter Rechtsgang stattgefunden hat und der Kostenentfall lediglich allein das erste Berufungsverfahren und diesen Rechtsgang als herausgelösten Verfahrensabschnitt, sohin als einen offenbar komplett nicht relevanten Zeitraum und Verfahrensbereich betroffen hat, wobei es sich zusätzlich um einen additiv ermittelten (zuzusprechenden) Kostenanteil mit der Problematik geteilter Kostennoten gehandelt hat, demnach offenkundig nicht um die Klags- bzw. andere Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, sodass diese Entscheidung schon deshalb grundsätzlich nicht im Gegensatz zu dieser Entscheidung steht, weil diesbezüglich gegebenenfalls auch noch § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG mitzuberücksichtigen gewesen wäre.Die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des OLG Graz (siehe dg 8 Rs 2l1/97d), wonach eine Stichtagsverlegung nicht zu einem teilweisen Obsiegen des Versicherten, sondern zu einer (vollständigen) Klagsabweisung für den davor liegenden Zeitraum führe, sodass ein Kostenersatz erst für Prozesshandlungen gebühre, die dem (neuen) Stichtag nachfolgen (SVS1g 41.828, 44.688), ist durch die ratio legis des Paragraph 77, ASGG nicht gedeckt. Dies gilt in gleicher Weise für frühere Entscheidungen des OLG Wien, Aufwendungen für Verfahrenskosten seien (grundsätzlich) dann nicht als notwendig zu bezeichnen, wenn es in einem laufenden Verfahren nur deshalb zu einer teilweisen Klagsstattgebung komme, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe (SVS1g 47.660). Auch die - vermittelnde - Entscheidung des OLG Wien vom 29.10.1993, 34 Rs 52/93 (SVS1g 41.818), wonach vor „Fälligkeit" des Anspruches aufgewendete Kosten im Einzelfall dann ersatzfähig seien, wenn sie einen entsprechenden Verfahrensaufwand bei späterer Klagseinbringung erspart hätten, wird der vom Gesetzgeber gewollten einfachen Kostenregelung (in den dargestellten Ausprägungen) nicht gerecht. Diesbezüglich wurde schon in der Entscheidung des OLG Wien vom 27.5.2004, 10 Rs 77/04y, eine andere Position bezogen. Insoweit sich die Rekurswerberin auf die Entscheidung 9 Rs 38/05 g des OLG Wien vom 1.9.2005 als jüngere Entscheidung beruft, übersieht sie jedoch, dass - soweit beurteilbar - in diesem speziellen Einzelfall bereits ein dritter Rechtsgang stattgefunden hat und der Kostenentfall lediglich allein das erste Berufungsverfahren und diesen Rechtsgang als herausgelösten Verfahrensabschnitt, sohin als einen offenbar komplett nicht relevanten Zeitraum und Verfahrensbereich betroffen hat, wobei es sich zusätzlich um einen additiv ermittelten (zuzusprechenden) Kostenanteil mit der Problematik geteilter Kostennoten gehandelt hat, demnach offenkundig nicht um die Klags- bzw. andere Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, sodass diese Entscheidung schon deshalb grundsätzlich nicht im Gegensatz zu dieser Entscheidung steht, weil diesbezüglich gegebenenfalls auch noch Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, Litera , ASGG mitzuberücksichtigen gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung vorzugehen, weil die Kosten vom Ansatz bzw. der Höhe nach ohnehin nicht bestritten worden sind.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 ASGG.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf Paragraph 77, Absatz , Ziffer 2, ASGG.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den § 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß den Paragraph 2, ASGG, 528 Absatz , Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00625 7Rs33.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:0070RS00033.07K.0320.000Dokumentnummer
JJT_20070320_OLG0009_0070RS00033_07K0000_000