RS OGH 2007/3/21 16Ok1/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2007
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Norm

AußStrG 2005 §54 Abs2

Rechtssatz

Jedes zulässige Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus; dies gilt auch für Rekurse von Amtsparteien im Kartellverfahren. Werden durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berührt, sind die Amtsparteien grundsätzlich befugt, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern nicht ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/07
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 1/07
    Beisatz: Hier: Durch den bekämpften Teil der Entscheidung, der antragsgemäß feststellt, dass der Abschluss der Zusatzvereinbarung zwischen den Antragstellern zu 1., 2. und 4. dem Kartellgesetz als Zusammenschluss im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 KartG 2005 unterliegt, sind öffentliche Interessen insoweit berührt, als damit verbindlich festgeschrieben wird, dass dieser Sachverhalt dem Bereich der Kartellkontrolle entzogen ist. Es ist daher das Rechtsschutzbedürfnis der Bundeswettbewerbsbehörde zu bejahen, diesen Teil der Entscheidung in Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. (T1); Veröff: SZ 2007/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121883

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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