RS OGH 2026/1/26 16Ok1/07; 16Ok7/07; 16Ok9/16h; 16Ok4/23h; 16Ok2/25t; 16Ok11/25s

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Rechtssatz

Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.

Der dem § 7 KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an.Der dem Paragraph 7, KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an.

Entscheidungstexte

  • RS0121884">16 Ok 1/07
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 1/07
    Veröff: SZ 2007/46
  • RS0121884">16 Ok 7/07
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 16 Ok 7/07
    nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. (T1)
  • RS0121884">16 Ok 9/16h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
    Auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T2)
    Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T3)
  • RS0121884">16 Ok 4/23h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2023 16 Ok 4/23h
    Beisatz wie T1 nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. (T4)
  • RS0121884">16 Ok 2/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
    Beisatz wie T1 nur: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. (T5); nur T2
  • RS0121884">16 Ok 11/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 11/25s
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Ist das Zielunternehmen bereits marktbeherrschend und wird dadurch der Erwerber selbst marktbeherrschend, ohne dass die marktbeherrschende Stellung des Zielunternehmens verstärkt wird, führt der Zusammenschluss nicht zur Begründung (oder Verstärkung) einer marktbeherrschenden Stellung. Ein bloßer Eigentümerwechsel rechtfertigt eine Untersagung nicht. (T6)
    Beisatz: § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG verlangt, dass die marktbeherrschende Stellung „durch den Zusammenschluss“ entsteht oder verstärkt wird, es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Marktstruktur bestehen. Würde eine Verschlechterung der Marktstruktur in gleicher Weise auch ohne Zusammenschluss eintreten, wäre dieser dafür nicht kausal und die Voraussetzungen für eine Untersagung lägen nicht vor. (T7)
    Beisatz: Die Marktanteile der Zusammenschlusswerber sind nicht in jedem Fall ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Position eines Unternehmers und daher für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121884

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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