RS OGH 2007/3/23 2Ob156/05p

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Veröffentlicht am 23.03.2007
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

§ 93 Abs 1 StVO ist grundsätzlich nicht so auszulegen, dass für einen Gehsteig überhaupt niemand nach dieser Gesetzesstelle verpflichtet ist.Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist grundsätzlich nicht so auszulegen, dass für einen Gehsteig überhaupt niemand nach dieser Gesetzesstelle verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121973

Dokumentnummer

JJR_20070323_OGH0002_0020OB00156_05P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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