RS OGH 2007/3/23 2Ob262/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2007
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Norm

StVG §12 Abs5 5
  1. StVG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2015
  2. StVG § 12 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. StVG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 12 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 12 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  6. StVG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. StVG § 12 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, muss dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne.Auch der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, muss dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121844

Dokumentnummer

JJR_20070323_OGH0002_0020OB00262_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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