RS OGH 2007/3/27 1Ob241/06g, 6Ob81/09v, 5Ob64/10p, 4Ob106/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

KSchG §6 Abs3
MRG §21 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Klausel in Mietvertragsformblättern „Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden ... zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche die Überwälzung der Kosten für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung vorsieht, verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot. (T1)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T2)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122134

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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