RS OGH 2007/3/28 9Ob14/07k

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Norm

AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §167 Abs3

Rechtssatz

Weist das Forderungsschreiben eines Verlassenschaftsgläubigers die in § 167 Abs 3 AußStrG genannten Mindesterfordernisse auf, sodass das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellen kann, ist sie - nur für das Verlassenschaftsverfahren bindend - als Passivum in das Inventar aufzunehmen.Weist das Forderungsschreiben eines Verlassenschaftsgläubigers die in Paragraph 167, Absatz 3, AußStrG genannten Mindesterfordernisse auf, sodass das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellen kann, ist sie - nur für das Verlassenschaftsverfahren bindend - als Passivum in das Inventar aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122012

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0090OB00014_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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