Norm
AußStrG 2005 §165Rechtssatz
Weist das Forderungsschreiben eines Verlassenschaftsgläubigers die in § 167 Abs 3 AußStrG genannten Mindesterfordernisse auf, sodass das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellen kann, ist sie - nur für das Verlassenschaftsverfahren bindend - als Passivum in das Inventar aufzunehmen.Weist das Forderungsschreiben eines Verlassenschaftsgläubigers die in Paragraph 167, Absatz 3, AußStrG genannten Mindesterfordernisse auf, sodass das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellen kann, ist sie - nur für das Verlassenschaftsverfahren bindend - als Passivum in das Inventar aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122012Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_0090OB00014_07K0000_001