Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Zulagen, die von der tatsächlichen Dienstverrichtung abhängen (hier:
Ambulanzgebühren, Ärztedienstzulagen und besondere Gebühren gemäß § 38a Stmk KALG und § 195 Stmk L-DBR) sind keine Gehaltsbestandteile und stehen bei Dienstfreistellung nur dann zu, wenn diese der Sphäre des Dienstgebers zuzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009