Norm
AngG §7 Abs2Rechtssatz
Die dem Dienstgeber gegen den Dienstnehmer gemäß § 7 Abs 2 AngG zustehenden Ansprüche werden nur bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 2.Fall AngG (Abschluss von Handelsgeschäften für eigene oder fremde Rechnung durch den Dienstnehmer im Geschäftszweig des Dienstgebers), nicht aber bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 1.Fall AngG gewährt.Die dem Dienstgeber gegen den Dienstnehmer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AngG zustehenden Ansprüche werden nur bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, 2.Fall AngG (Abschluss von Handelsgeschäften für eigene oder fremde Rechnung durch den Dienstnehmer im Geschäftszweig des Dienstgebers), nicht aber bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, 1.Fall AngG gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122011Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_009OBA00084_06B0000_001