RS OGH 2007/3/29 3Ob158/06s

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 30 Abs 1 Z 3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
    Beisatz: Die bloße Verletzung der Konkursantragspflicht stellt noch keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Begünstigungsabsicht und Deckung her. (T1); Beisatz: Hier: Die folgenlose Zustimmung des späteren Gemeinschuldners zu der aus eigener Initiative des Gläubigers und Anfechtungsgegners veranlassten Forderungsexekution samt Zahlung der überwiesenen Forderung des späteren Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner reicht nicht aus, die Ursächlichkeit einer allfälligen Begünstigungsabsicht für die Befriedigung dieses Gläubigers zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 2007/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121994

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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