Norm
ABGB §521 FRechtssatz
Bedarf der Berechtigte aus einem Wohnungsgebrauchsrecht der Wohnung nicht oder nur teilweise, ist die Verwertung der dem Eigentümer dann erlaubten Nutzungen und Einkünfte iSd § 97 Abs 1 EO durch Zwangsverwaltung möglich.Bedarf der Berechtigte aus einem Wohnungsgebrauchsrecht der Wohnung nicht oder nur teilweise, ist die Verwertung der dem Eigentümer dann erlaubten Nutzungen und Einkünfte iSd Paragraph 97, Absatz eins, EO durch Zwangsverwaltung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121992Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0030OB00018_07D0000_001