Norm
KartG 2005 §35 Abs1 litcRechtssatz
Das Verfahren über die Festsetzung und Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 KartG ist ein selbständiges Verfahren, das zweistufig ausgestaltet ist.
Der Beschluss, mit dem § 35 Abs 1 lit c KartG der Tagessatz eines Zwangsgelds bestimmt wird, ist mangels Beschwer des davon betroffenen Unternehmers nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122094Dokumentnummer
JJR_20070330_OGH0002_0160OK00003_0700000_001