RS OGH 2007/4/3 5Ob45/07i, 8Ob5/12m, 3Ob113/14k, 4Ob120/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2007
beobachten
merken

Norm

ABGB §880a B
ABGB §1392 A
ABGB §1295 Abs2 II7e

Rechtssatz

Besteht zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis (vgl SZ 73/10; 6 Ob 253/03d) und bestehen auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (dasselbe hat für das Begehren auf Erlassung eines Drittverbots zu gelten) könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/07i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 45/07i
    Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB erfüllt. (T1)
  • 8 Ob 5/12m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 5/12m
    Auch
  • 3 Ob 113/14k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 113/14k
    Vgl aber
  • 4 Ob 120/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 120/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122078

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten