Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Besteht zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis (vgl SZ 73/10; 6 Ob 253/03d) und bestehen auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (dasselbe hat für das Begehren auf Erlassung eines Drittverbots zu gelten) könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122078Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014