RS OGH 2009/3/5 2Ob35/06w, 2Ob31/09m

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Norm

StVO §38 Abs4

Rechtssatz

Auch Vorrangverletzungen gemäß § 38 Abs 4 StVO sind in der Regel als schwerer wiegend als andere Verkehrsverstöße anzusehen.Auch Vorrangverletzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StVO sind in der Regel als schwerer wiegend als andere Verkehrsverstöße anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122112

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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