Norm
ASVG §332 Abs2Rechtssatz
§ 332 Abs 2 ASVG soll es dem Sozialversicherungsträger ermöglichen, in Unkenntnis der Legalzession geleistete Ersatzbeträge auf einfache Weise hereinzubringen.Paragraph 332, Absatz 2, ASVG soll es dem Sozialversicherungsträger ermöglichen, in Unkenntnis der Legalzession geleistete Ersatzbeträge auf einfache Weise hereinzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122032Im RIS seit
12.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011