RS OGH 2007/4/17 5Ob255/06w, 5Ob144/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2007
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Norm

WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2

Rechtssatz

Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/06w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 255/06w
  • 5 Ob 144/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
    Vgl auch; nur: Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. (T1)
    Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122020

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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