RS OGH 2007/4/18 7Ob292/06a, 6Ob287/08m, 5Ob30/10p, 4Ob112/12t, 9Ob54/12z, 2Ob205/14g, 2Ob55/15z, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2007
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Norm

AußStrG §97 C
AußStrG §98
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
BWG §38

Rechtssatz

Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 292/06a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
  • 6 Ob 287/08m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
    Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. (T1)
  • 5 Ob 30/10p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 30/10p
    Vgl aber; Beisatz: Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht zu, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen kann. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst nicht vorgesehen. (T2)
  • 4 Ob 112/12t
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t
    Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
  • 9 Ob 54/12z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 54/12z
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 205/14g
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 205/14g
  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungen über derartige Anträge sind dann aber solche „über das Inventar“, die nach der Rechtsprechung selbständig anfechtbar sind (vgl RS0121985 [T9]). (T4); Veröff: SZ 2016/44
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Veröff: SZ 2016/103
  • 2 Ob 83/18x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 83/18x
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 2 Ob 108/18y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 108/18y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Auch kein Auskunftsanspruch des Erbenmachthabers der nicht erbantrittserklärten Erben. (T5)
  • 2 Ob 107/18a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 107/18a
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 2 Ob 102/19t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 102/19t
    Vgl aber; Beisatz: Erhebungen über den Verbleib von nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Verstorbenen ausgeschiedenen Vermögenswerten setzen konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Nachlasszugehörigkeit voraus. (T6)
    Beisatz: Hier: Behebung von einem Sparbuch zwei Jahre vor dem Tod. (T7)
  • 2 Ob 84/21y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 84/21y
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrenseinleitenden Charakter und ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging ? vgl RS0132172. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121988

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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